Unsere Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der am 28.01.2025 gegründete Verein führt die Bezeichnung: MediVital – Herzensfahrt.
1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“, sein Name lautet sodann: MediVital – Herzensfahrt e.V.
1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
1.4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2.2. Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des § 52 Absatz AO: Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, für die Förderung zivilgeschädigter Menschen und Menschen mit Behinderung.
2.3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Den Menschen die sich in einer palliativen Situation befinden, ihre letzten Wünsche zu ermöglichen.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

3.1. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
3.2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.3. Der Vereinsaustritt aus dem Verein ist für Mitglieder Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
3.4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet: der Vorstand.
3.5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
3.6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
4.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
4.3. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
4.4. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 5 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, es handelt sich hierbei um eine Geldleistung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte zu Beginn jedes Geschäftsjahres stattfinden. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
7.2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: vier Wochen.
7.3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
7.4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
7.5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7.6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen.
7.7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
7.8. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem Mitglied
b) vom Vorstand
7.9. Satzungsändernde Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

Nur aktive Mitglieder haben ein Stimm – und Wahlrecht.

§ 9 Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– Kassenwart
– Pressewart
9.2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
9.3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
9.4. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
9.5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss, gemeinsam vertreten.

§ 10 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 11 Kassenprüfer

11.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf. Die Wiederwahl ist einmal zulässig.
11.2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
11.3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

12.1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
12.2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
12.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für: Das Geld soll ausschließlich für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, dem Ambulanten Kinder – und Jugendhospizdienst, sowie dem Ambulanten Hospizdienst „Lebenszeiten Wuppertal“ verwendet werden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.01.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins MediVital – Herzensfahrt, beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
Stand: 17.07.2025